Fachartikel zu LSBTIQ+*-Geflüchteten nun öffentlich zugänglich
In der Ausgabe 3/2020 widmete sich das Asylmagazin unter anderem zwei Beschlüssen des deutschen Bundesverfassungsgerichts, die die Rechte von LSBTIQ+-Antragsteller*innen stärken, und veröffentlichte hierzu einen ausführlichen Kommentar von Philipp Braun, Patrick Dörr (beide LSVD) und Alva Träbert (Rosa Strippe).
Das Bundesverfassungsgericht beruft sich in seinem Beschluss vom 22. Januar 2020 auf das EuGH-Urteil vom 7. November 2013. In diesem legte der EuGH fest, dass Asylbehörden schwule und lesbische Asylantragsteller*innen nicht darauf verweisen dürfen, dass sie ihre Sexualität geheim halten oder Zurückhaltung beim Ausleben üben können. Auf den Beschluss des Verfassungsgerichts lässt sich nun auch bei Anträgen auf Zulassung der Berufung gegen Urteile von Verwaltungsgerichten Bezug nehmen. Gleichzeitig stellt der Beschluss klar, dass BAMF und Gerichte auch bisexuelle Personen nicht auf die Möglichkeit diskreten Lebens verweisen dürfen.
In dem Beschluss vom 4. Dezember 2019 äußert sich das Bundesverfassungsgericht hingegen zu den Vorgaben bei der Prüfung der Zulassung eines Folgeantrags. Tragen Antragsteller*innen eine geänderte Sachlage substantiiert und glaubhaft vor, „genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung“. Die weitere Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit muss in diesen Fällen im Folgeverfahren selbst erfolgen und nicht bereits schon in der Entscheidung über die Zulassung des Folgeverfahrens.
Bereits in der Ausgabe 10-11/2019 des Asylmagazins hatten Alva Träbert und Patrick Dörr die Themen LSBTIQ+*-Geflüchtete und Gewaltschutz und LSBTIQ+*-Geflüchtete im Asylverfahren ausführlich beleuchtet und zahlreiche rechtliche und praktische Hinweise für die Arbeit mit LSBTIQ+-Geflüchteten gegeben.