
Wichtige Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsangehörigkeit (Drittstaatsangehörige)
Was bedeutet das konkret?
- Bis zum 4. März 2025 konnten Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten.
- Ab dem 5. März 2025 ist dieser Schutzstatus ausgelaufen – es erfolgt keine automatische Verlängerung.
- Wer nun in Deutschland bleiben möchte, muss einen neuen Aufenthaltstitel beantragen, und zwar für einen anderen rechtlich zulässigen Aufenthaltszweck wie z. B.:
- Erwerbstätigkeit / Arbeit
- Ausbildung / Berufsausbildung
- Studium
- Familiennachzug
- Humanitärer Aufenthalt in besonderen Fällen
Wen betrifft das?
Diese Regelung gilt für alle Drittstaatsangehörigen, die:
keinen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten (z. B. nur befristete Studien- oder Arbeitsvisa), in der Ukraine keinen internationalen Schutzstatus (z. B. Flüchtlingsschutz) hatten.
Was passiert, wenn kein neuer Antrag gestellt wird?
Wenn kein neuer Aufenthaltstitel beantragt wird, endet der rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland. Die betroffene Person gilt dann als ausreisepflichtig. Das kann zu Problemen bei Behörden, beim Zugang zu Sozialleistungen oder sogar zu Abschiebung führen.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
- Dringend eine Beratungsstelle aufsuchen!
Eine Fachberatungsstelle für Migration, Geflüchtete oder Asyl kann bei der Suche nach geeigneten Aufenthaltsmöglichkeiten unterstützen, helfen beim Ausfüllen von Anträgen und klären, welche Optionen individuell möglich sind.
- Unterlagen vorbereiten:
- Pass/Reisedokumente
- Nachweise über bisherigen Aufenthalt in der Ukraine
- Unterlagen über Arbeit, Ausbildung oder Studium in Deutschland (wenn vorhanden)
- Schnell handeln:
Je früher ein Antrag gestellt wird, desto besser – das erhöht die Chancen, einen neuen rechtmäßigen Aufenthaltstitel zu erhalten und Probleme mit der Ausländerbehörde zu vermeiden.